Waffenrecht Messer 2008 Gesetz: § 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) 1 Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. 2. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Messer Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), 2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), 2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser), 2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser) Erläuterungen: Unter Einhandmesser fallen Messer, die sich entweder per Knopf oder per Griffloch öffnen lassen. Springmesser sind grundsätzlich verboten, hiervon ausgenommen sind Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Springmesserklinge höchstens 8,5 cm lang ist, nicht zweiseitig geschliffen ist und Der Besitz dieser Springmesser ist lediglich Personen ab 18 Jahren erlaubt. Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen ist immer verboten. Das „Führen“ von Messern meint ein „zugriffbereites Tragen“ z.B. direkt am Körper, in einer Jacken- oder Hosentasche, in einem Etui oder per Hosenclip am Gürtel. Erlaubt ist der Transport in einem geschlossenen Behältnis, wie in einem Handschuhfach, einem abschließbaren Koffer/Rucksack oder Handtasche. Das „berechtigte Interesse“ in Absatz 2.3 liegt vor, wenn ein Messer beispielsweise bei der Ausübung des Berufes oder in der Freizeitgestaltung bzw. Hobby getragen wird. Zu nennen sind hier Wanderer, Pfadfinder, Camper, Angler, Jäger, Motorradfahrer, Mountainbiker, Messersammler und ähnliche. Auch bei einem Picknick im Park greift die Regelung nicht. Kein „berechtigtes Interesse“ liegt allerdings vor, wenn das Messer zu Verteidigungszwecken mitgeführt wird. Dies widerspricht der Gesetzesintention.